Ein Arbeitnehmer, der bereits individualrechtlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat, kann der Anspruch auf eine Betriebsrente, deren Rechtsgrundlage sich in einer Betriebsvereinbarung befindet, dann versagt werden, wenn die für ihn einzelvertraglich vereinbarte Betriebsrente zumindest annähernd gleichwertig ist.
BAG 19.07.2016 – 3 AZR 134/15