Die Zeiten, die ein Außendienst-Mitarbeiter ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für seine Fahrten von seinem Wohnort zum ersten bzw. vom letzten Kunden wieder zurück benötigt, sind Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie. Ansonsten wäre der mit der Richtlinie bezweckte Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gewährleistet.
EuGH 10.09.2015 – C-266/14