Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Leib und Leben sowie die Vermögensgegenstände der Mitarbeiter auf dem Firmengelände vor Sturmschäden geschützt werden. Er hat insoweit bestehende Gefahrenquellen zu beseitigen. Verletzt er seine diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht, hafte er im Hinblick auf hieraus entstehende Schäden (hier: Beschädigung des Privatfahrzeuges eines Arbeitnehmers).
LAG Düsseldorf 11.09.2017 – 9 Sa 42/17