Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzugs des Arbeitgebers geltend machen, muss er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung im ungekündigten Arbeitsverhältnis tatsächlich anbieten. Ein bloßes wörtliches Angebot reicht nicht aus.
LAG Köln 08.09.2017 – 4 Sa 62/17