Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, welche auf weniger als fünf Prozent ihrer “Arbeitsplätze” schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen, müssen grundsätzlich gemäß § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe entrichten.
BVerwG 16.05.2013 – 5 C 20/12