Verursacht ein Handwerker einen Schaden, kann er sich auf die für Arbeitnehmer geltenden Haftungsprivilegien berufen, wenn er tatsächlich als arbeitnehmerähnliche Person oder als Arbeitnehmer tätig wird. Das heißt, für ihn kommen selbst bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht, wenn sein Verdienst in einem deutlichen Missverhältnis zum Risiko seiner Tätigkeit steht.
LAG Hessen 17.05.2013 – 13 Sa 857/12