In einem Sozialplan kann wirksam vereinbart werden, dass Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Abfindungsanspruch haben, wenn sie direkt nach dem Erhalt von Arbeitslosengeld I eine Altersrente beziehen können und zuvor die Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort des Unternehmens abgelehnt haben.
BAG 09.12.2014 – 1 AZR 102/13