Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bedienung noch anwesender Kunden bei Ladenschluss um 24 Uhr am vorausgegangenen Werktag und bzgl. Abwicklungsarbeiten.
BVerwG 04.12.2014 – 8 B 66.14