Eine tarifliche Regelung, die einen Anspruch auf Jahressonderzahlung nur für die Arbeitnehmer vorsieht, die zum 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen, verstößt nicht gegen das AGG. Hierin liegt insbesondere keine Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern, die kurz vor dem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11