Ob Fremdarbeiter in einem Betrieb Erfüllungsgehilfen eines Werkunternehmers oder Leiharbeitnehmer mit einem Anspruch auf “Equal-Pay” sind, bestimmt sich danach, ob sie weisungsgebunden sind und in welchem Umfang die Eingliederung in die Betriebsorganisation erfolgt. Fehlt es an einer abgrenzbaren Leistung spricht dies für eine Arbeitnehmerüberlassung. Das gilt zumindest dann, wenn der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt.
LAG Berlin-Brandenburg 12.12.2012 – 15 Sa 1217/12