Eine Klausel in einem Anstellungsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dass Arbeitsverhältnis jederzeit gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu kündigen und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausgeschlossen ist, ist unwirksam. Das Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen, kann nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers gekürzt werden. Dies gilt auch im Profifußball.
Arbeitsgericht Aachen 22.02.2013 – 6 Ca 3662/12