Auch schwerbehinderte Bewerber, die sich auf eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen, müssen Indizien dafür vortragen, dass ihre schlechtere Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Sie haben zudem grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft, aus welchen Gründen er die Bewerbung abgelehnt hat. Etwas anderes kann aber nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gelten, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nachgekommen ist.
BAG 21.02.2013 – 8 AZR 180/12