Wurde dem Arbeitgeber infolge eines Antrages seines Betriebsrates im Rahmen eines Verfahrens nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben, einen bestimmten Arbeitnehmer wegen Störung des Betriebsfriedens zu entlassen, ist hierin ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu sehen.
BAG 28.03.2017 – 2 AZR 551/16