Der in § 14 Abs. 1 TzBfG normierte Befristungsgrund der Erprobung kann dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits seit einigen Monaten (hier: knapp sechs Monate) identische Tätigkeiten für den Arbeitgeber erbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dann auch bei besonders anspruchsvollen Aufgaben schon genügend Zeit hatte, sich über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters ein umfassendes Bild zu machen.
LAG Köln 30.06.2017 – 4 Sa 939/16