§ 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung und Art. 4 RL 2006/54, die in Deutschland durch § 4 TzBfG umgesetzt wurden, stehen einer Regelung nicht entgegen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu Grunde legt, sofern diese Berechnungsmethode den Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht verletzt. Zudem darf eine entsprechende Regelung bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen unterscheiden, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, welches darüber liegt. Die Regelung muss nicht vorsehen, dass zunächst das für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung zu zahlende Einkommen ermittelt, hieraus der Anteil oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dieses Verhältnis schließlich auf das reduzierte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit übertragen wird.
EuGH 13.07.2017 – C-354/16 “Kleinsteuber”