Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Untersuchung nach § 6 Abs. 3 ArbZG attestiert, dass er dauerhaft nachtdienstuntauglich ist, kann er von seinem Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 ArbZG die Umsetzung auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen.
LAG Baden-Württemberg 09.01.2018 – 19 TaBV 2/17