Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer Impfung Schäden, kann er insoweit nicht den Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht kein Behandlungsvertrag. Verletzt der Betriebsarzt Aufklärungspflichten, muss sich dies der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen.
BAG 21.12.2017 – 8 AZR 853/16