Wirbt ein Unternehmen in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ab, kann es sich schadensersatzpflichtig machen. Das geschädigte Unternehmen muss hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs allerdings greifbare Anhaltspunkte für die Höhe des erlittenen Schadens vortragen, damit das zuständige Gericht eine Schadensschätzung vornehmen kann. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf daher nicht vollkommen “in der Luft hängen”.
BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10