Eine Klausel, welche einen Geschäftsführer verpflichtet, für eine bestimmte Dauer nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder in selbstständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu werden ist, ist nicht präzise genug formuliert und deshalb wegen Verstoßes gegen das in § 305c Abs. 2 BGB normierte Transparenzgebot unwirksam.
OLG München 02.08.2018 – 7 U 2107/18