Gewährt ein Arbeitgeber streikenden Mitarbeitern eine Prämie, um sie von einem weiteren Streik abzuhalten, liegt hierin aufgrund arbeitskampfrechtlicher Gründe keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber nicht streikenden Arbeitnehmern. Die Prämie darf den Tagesverdienst um ein Mehrfaches übersteigen.
BAG 14.08.2018 – 1 AZR 287/17