§ 113 InsO, wonach ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter auch ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder geltenden Sonderkündigungsschutz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist, findet auch bei Kündigungen vor Arbeitsantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Kündigungserklärung.
BAG 23.02.2017 – 6 AZR 665/15