Existiert ein über den Jahreswechsel bestehendes Arbeitsverhältnis, welches insgesamt kürzer als sechs Monate ist, entsteht ein einheitlicher Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1b BUrlG, der unabhängig von § 7 Abs. 3 BUrlG auch nicht teilweise wegen des Jahreswechsels verfällt.
LAG Thüringen 09.03.2017 – 6 Sa 242/15