Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche “gerichtlich geltend” und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist.
BAG 19.09.2012 – 5 AZR 627/11