Nach § 11 AGG darf eine Stellenausschreibung nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG verstoßen. Eine Stellenausschreibung, die den Hinweis enthält, dass nur Mitarbeiter eines bestimmten Alters (hier: zwischen 25 und 35 Jahren) gesucht werden, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und kann daher die Vermutung begründen, dass ein älterer Stellenbewerber wegen seines Alters benachteiligt wurde. Stützt ein älterer Stellenbewerber seine Klage auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf diese Vermutung, kann die Klage nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil der Arbeitgeber auf Grund der Ausschreibung keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Stellenbewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war, und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.
BAG 23.08.2012 – 8 AZR 285/11