Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, hat der Verwender der Klausel grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.
BAG 21.08.2012 – 3 AZR 698/10