Beabsichtigt ein Auszubildender das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, weil er sich für einen anderen Ausbildungsberuf entschieden hat, kann er dies auch mit einer längeren als der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG normierten Kündigungsfrist tun.
BAG 22.02.2018 – 6 AZR 50/17
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