Nur wenn ein Mitarbeiter durch die Rufbereitschaft im Hinblick auf seine Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigt ist, ist diese in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten. Organisatorische Schwierigkeiten bzgl. der freien Entscheidungsgewalt des Mitarbeiters, die für einen solchen Bereitschaftsdienst normal sind, reichen hierfür nicht aus.
EuGH 09.03.2021 – C-344/19