Reinigungskräfte haben keinen Anspruch auf Vergütung der zwischen dem Ende der Reinigung eines Objektes und dem Beginn der Reinigung eines Folgeobjektes liegenden arbeitsfreien Zeit (sog. Zwischenzeit). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Auslegung des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk.
LAG Schleswig-Holstein 21.03.2012 – 3 Sa 440/11