Dem Arbeitgeber kann die Pflicht obliegen, seinem Betriebsrat mitzuteilen, welche Arbeitnehmer für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in Betracht kommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Informationspflicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Eine Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer in die Weitergabe ihrer Namen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ihrer namentlichen Benennung stehen auch weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
BAG 07.02.2012 – 1 ABR 46/10