Wirft ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Sonntag eine Kündigung in seinen Hausbriefkasten, geht diese erst am folgenden Werktag zu. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinen Briefkasten am Sonntag zu leeren. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit des Arbeitnehmers am Sonntag abläuft und im Betrieb des Arbeitgebers am Sonntag regelmäßig gearbeitet wird.
LAG Schleswig-Holstein 13.10.2015 – 2 Sa 149/15