Sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden im Sinne des § 3 TVG und wurde arbeitsvertraglich ein weiterer Tarifvertrag in Bezug genommen, muss mit Hilfe eines Günstigkeitsvergleiches festgestellt werden, welcher Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies geschieht nach § 4 Abs. 3 TVG an Hand eines sog. Sachgruppenvergleiches. Bleiben hierbei Zweifel, ob die individualvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer tatsächlich vorteilhafter ist, gelten zwingend die tariflichen Bestimmungen.
BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13