Will der Arbeitgeber eine Druck(änderungs)Kündigung aussprechen, muss er zunächst den Sachverhalt hinreichend aufklären und sich dabei auch schützend vor den zu kündigenden Arbeitnehmer stellen. In welchem Umfang sich der Arbeitgeber insoweit bemühen muss, ist auch davon abhängig, welchen Beitrag der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnis mit den anderen Arbeitnehmern und Dritten geleistet hat.
LAG Baden-Württemberg 25.08.2016 – 1 Sa 14/16