Nach einem Betriebsübergang hat die dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag keinen dynamischen Charakter mehr. Es gelten stattdessen die in Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie festgelegten zeitlichen Grenzen. Nicht relevant ist, ob der Betriebsveräußerer normativ an den Tarifvertrag gebunden war oder allein wegen einer entsprechenden Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag.
EuGH Schlussanträge 19.01.2017 – C-680/15 und C-681/15 “Asklepios”