Nach § 17 Satz 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG kann der vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommene Erholungsurlaub auch nach dem Ende des Verbotes bzw. der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Aus diesen Regelungen ergibt sich keine Verlängerung des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG normierten Übertragungszeitraumes, sondern nur eine Modifizierung des maßgeblichen Urlaubsjahres.
BAG 15.12.2015 – 9 AZR 52/15