Wird durch eine vertragliche Regelung das Direktionsrecht des Arbeitgebers in zulässiger Weise erweitert, berechtigt dies nicht zur Entziehung höherwertiger Aufgaben und einer Vorgesetztenposition. Eine vorformulierte Vertragsklausel, nach welcher dem Arbeitnehmer eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestandes der Prokura gewährt wird, ist unwirksam, da sie von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1 HS 2 HGB abweicht, ohne dass hierfür ein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich ist.
LAG Hamburg 23.10.2013 – 6 Sa 29/13