Die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder richtet sich danach, wieviel Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer sind insoweit zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand gehören. Insoweit ist sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Rückbetrachtung vorzunehmen.
BAG 02.08.2017 – 7 ABR 51/15