Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden, sind so zu behandeln, als ob sie (in einem reduzierten Umfang) eine Arbeitsleistung erbracht hätten. Dementsprechend muss ihnen der Arbeitgeber die tariflichen Ansprüche gewähren, die er auch einem Teilzeitbeschäftigten mit vergleichbarer Arbeitszeit schuldet.
LAG Berlin-Brandenburg 18.06.2014 – 15 Sa 379/14