Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren verbüßen und gibt es keinerlei Anzeichen für eine vorherige Entlassung, kann das Arbeitsverhältnis (unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung) auch dann außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden, wenn dieses mittlerweile tariflich ordentlich unkündbar geworden ist.
BAG 22.10.2015 – 2 AZR 381/14