Erbringt eine Pflegekraft im Rahmen einer 24-stündigen dauerhaften Eingliederung in den Haushalt ihren Dienst, hat sie bei voller Auslastung von 6 Uhr bis 22/23 Uhr und Nachtbereitschaft für eine tägliche Arbeitszeit von 21 Stunden Anspruch auf den geltenden Mindestlohn.
LAG Berlin-Brandenburg 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19