Das für die sachgrundlose Befristung grundsätzlich geltende Vorbeschäftigungsverbot findet über den Weg der verfassungskonformen Auslegung keine Anwendung, wenn es unzumutbar und nicht notwendig ist, um den Fortbestand des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelbeschäftigungsform zu sichern. Hiervon kann ausnahmsweise bei einem extrem lang zurückliegenden, bei einem sehr kurzen oder einem andersartigen Arbeitsverhältnis (z.B. bei einer geringfügigen Nebenbeschäftigung während des Studiums) auszugehen sein.
BAG 12.06.2019 – 7 AZR 429/17