Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren zulässig. Kehrt ein Mitarbeiter von einer Dienstreise erst einen Tag nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraumes zurück, führt dies dazu, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
LAG Düsseldorf 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18