Soll die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages verkürzt werden, bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Dies gilt auch bei einer einvernehmlich getroffenen Regelung.
BAG 14.12.2016 – 7 AZR 49/15
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