Grundsätzlich ist es möglich, das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten seines Bestehens auch mit einer verlängerten Kündigungsfrist von maximal vier Monaten zu kündigen, wenn dem Arbeitnehmer noch eine Bewährungschance eingeräumt werden soll. Eine Umgehung des Befristungsrechts ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn in der Kündigung aufgeführt ist, dass die Probezeit nicht bestanden wurde, dass eine Bewährungschance gewährt werden soll, und dass der Arbeitgeber im Falle der Bewährung bereit ist, über einen anschließenden neuen Arbeitsvertrag zu sprechen. Eine verbindliche Wiedereinstellungszusage ist nicht erforderlich.
LAG Baden-Württemberg 06.05.2015 – 4 Sa 94/14