Entstehen dem Arbeitnehmer Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese Aufwendungen einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches einigen.
BFH 09.02.2012 – VI R 23/10