Beschäftigt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur in Teilzeit und lehnt er es gleichzeitig grundsätzlich ab, die wöchentliche Arbeitszeit der aufstockungswilligen Beschäftigten zu erhöhen, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung neuer Teilzeitkräfte nach § 99 BetrVG wegen einer Benachteiligung der aufstockungswilligen Beschäftigten verweigern. Der Arbeitgeber unterläuft mit einer solchen Organisationsentscheidung den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit haben.
LAG Baden-Württemberg 21.03.2013 – 6 TaBV 9/12