§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verlangt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei dem Entleiher nur vorübergehend erfolgt. Damit wird zum einen der Schutz der Leiharbeitnehmer bezweckt. Zum anderen soll mit dieser Vorschrift eine dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft im Entleiherbetrieb verhindert werden. Plant der Entleiher dennoch eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs die Zustimmung zum Einsatz des betreffenden Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern.
BAG 10.07.2013 – 7 ABR 91/11