Wird bei Durchführung einer zulässigen verdeckten Videoüberwachung eines Arbeitnehmers der Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften durch einen anderen Arbeitnehmer festgestellt, sind die diesbezüglich gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gegen den weiteren Arbeitnehmer verwertbar. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BDSG.
BAG 22.09.2016 – 2 AZR 848/15