Ist ein Arbeitnehmer mit der Entscheidung über die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht einverstanden, muss er dies gegenüber seinem Arbeitgeber jedenfalls vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich rügen. Eine Klage, die zwar vor dem nächsten Anpassungsstichtag beim Gericht eingeht, aber dem Arbeitgeber erst nach dem Anpassungsstichtag zugestellt wird, reicht zur Fristwahrung nicht aus.
BAG 21.10.2014 – 3 AZR 690/12