Enthält die Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse eine Regelung die vorsieht, dass eine Hinterbliebenenvorsorge nur beansprucht werden kann, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor der Versorgungsfall eingetreten ist, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere ist in dieser sog. “Spätehenklausel” kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sehen.
BAG 15.10.2013 – 3 AZR 294/11