Zulässig ist es, ein Abfindungsangebot auf eine limitierte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschränken, und die Anspruchsberechtigung an den zeitlichen Eingang der Angebotsannahme zu knüpfen. Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung besteht, kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des AGG grundsätzlich frei darüber entscheiden, wie er die Auswahl der abzufindenden Mitarbeiter gestaltet.
LAG Düsseldorf 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15